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Gepostet am 29. September 2022 von  Norman Nehls, Partner Severn Consultancy 🕐 2 min Lesezeit in Regularien

BaFin erhöht erneut Anforderungen an das Risikomanagement von Banken - 7. MaRisk Novelle voraussichtlich bis Ende 2022 in Kraft

Bereits ein Jahr nach der Neufassung des Rundschreibens 10/2021 (BA) - Mindestanforderung an das Risikomanagement (MaRisk) überarbeitet die Finanzaufsicht erneut ihre Vorgaben. Mit der MaRisk-Novelle werden die Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung in ein deutsches Rundschreiben überführt. Wie üblich werden in dieser Überarbeitung aktuelle Erkenntnisse aus der Aufsichts- und Prüfungspraxis aufgenommen.

Deutlich mehr Gewicht auf Nachhaltigkeitsrisiken

Die Ergänzungen und Anpassungen betreffen insbesondere:

  • Risikomanagement von ESG-Risiken;
  • Vorgaben zur Kreditvergabe und Überwachung;
  • Anforderungen an die im Risikomanagement verwendeten Modelle;
  • Regelungen im Immobiliengeschäfts;
  • Durchführung von Handelsgeschäften im Home Office;
  • einzelne Regelungen für große Förderbanken.

Insbesondere für mittelständigen Banken dürfte die bedeutendste Neuerung die Integration der Pflicht zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagement und die Berichterstattung sein. Mit den umfangreichen Anknüpfungen und Ergänzungen überführt die BaFin Inhalte aus ihrem Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in die MaRisk, verleiht den Nachhaltigkeitsrisiken deutlich mehr Gewicht und fordert Banken auf, bisherige Prozesse anzupassen und neue Mess-, Steuerungs- und Risikominderungsinstrumente zu entwickeln.

Neue EU-Vorgaben zur Kreditvergabe und Überwachung

Umfassende Neuerungen erfährt die MaRisk durch die Übernahme der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06). Dabei unterstützt die Aufsicht explizit auch den Einsatz von künstlicher Intelligenz und maschinellen Lernens bei der Kreditüberwachung.

Die Aufsicht hebt die Bedeutung der Geschäftsmodellanalyse hervor, indem in Geschäftsstrategie, Kapitalplanung und operativer Geschäftsplanung u.a. zu berücksichtigen ist, ob das Geschäftsmodell über einen angemessen langen, mehrjährigen Zeitraum aufrechterhalten werden kann oder ob Anpassungsbedarf besteht. Ferner schafft die BaFin dauerhafte Regelungen für die Homeoffice-Arbeit von Mitarbeitern im regulierten Handlungsumfeld.

Keine Übergangsfristen zu erwarten

Bis Ende Oktober gewährt die BaFin Zeit, um Stellungnahmen zum Entwurf einzureichen – wenngleich wie üblich wenig Abmilderungen zu erwarten sind. Da Anforderungen aus der EBA-Leitlinie bzw. dem ESG-Merkblatt nicht neu sind, wird es auch keine Übergangsfristen der neuen MaRisk Novelle geben. Erschwerend stellen wir bereits heute fest, dass auch bereits die Entwurfsversion der MaRisk für die aktuelle Prüfungspraxis herangezogen wird – die „Anforderungen sind ja allgemein bekannt“ argumentieren dabei Wirtschafts- und Bankprüfer. Banken sind daher wohlberaten, sich bereits jetzt mit den Neuerungen intensiv auseinandersetzen.


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