Gepostet am 29. September 2022 von in
Die Ergänzungen und Anpassungen betreffen insbesondere:
Insbesondere für mittelständigen Banken dürfte die bedeutendste Neuerung die Integration der Pflicht zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagement und die Berichterstattung sein. Mit den umfangreichen Anknüpfungen und Ergänzungen überführt die BaFin Inhalte aus ihrem Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in die MaRisk, verleiht den Nachhaltigkeitsrisiken deutlich mehr Gewicht und fordert Banken auf, bisherige Prozesse anzupassen und neue Mess-, Steuerungs- und Risikominderungsinstrumente zu entwickeln.
Umfassende Neuerungen erfährt die MaRisk durch die Übernahme der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06). Dabei unterstützt die Aufsicht explizit auch den Einsatz von künstlicher Intelligenz und maschinellen Lernens bei der Kreditüberwachung.
Die Aufsicht hebt die Bedeutung der Geschäftsmodellanalyse hervor, indem in Geschäftsstrategie, Kapitalplanung und operativer Geschäftsplanung u.a. zu berücksichtigen ist, ob das Geschäftsmodell über einen angemessen langen, mehrjährigen Zeitraum aufrechterhalten werden kann oder ob Anpassungsbedarf besteht. Ferner schafft die BaFin dauerhafte Regelungen für die Homeoffice-Arbeit von Mitarbeitern im regulierten Handlungsumfeld.
Bis Ende Oktober gewährt die BaFin Zeit, um Stellungnahmen zum Entwurf einzureichen – wenngleich wie üblich wenig Abmilderungen zu erwarten sind. Da Anforderungen aus der EBA-Leitlinie bzw. dem ESG-Merkblatt nicht neu sind, wird es auch keine Übergangsfristen der neuen MaRisk Novelle geben. Erschwerend stellen wir bereits heute fest, dass auch bereits die Entwurfsversion der MaRisk für die aktuelle Prüfungspraxis herangezogen wird – die „Anforderungen sind ja allgemein bekannt“ argumentieren dabei Wirtschafts- und Bankprüfer. Banken sind daher wohlberaten, sich bereits jetzt mit den Neuerungen intensiv auseinandersetzen.
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