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Gepostet am 11. November 2021 von  Norman Nehls, Partner bei Severn Consultancy

6. MaRisk-Novelle: Das kommt jetzt auf Banken zu

Die BaFin veröffentlicht in regelmäßigen Abständen neue Fassungen der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Banken“ (MaRisk), u.a. um europäische Anforderungen in nationale Vorschriften umzusetzen.

In der am 16. August 2021 veröffentlichten Neufassung der MaRisk wurden Anforderungen an Kreditrisikopositionen, an das Notfallmanagement sowie an Auslagerungen massiv erweitert. Die BaFin erfüllt damit die Umsetzung der entsprechenden EU-Leitlinien. Zusätzlich wurden auch neue Vorgaben aus der Leitlinie zum Management von IKT- und Sicherheitsrisiken einbezogen.

Insgesamt wurden drei EU-Leitlinien besonders berücksichtigt:

  • Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06) vom 31. Oktober 2018
  • Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02) vom 25. Februar 2019
  • EBA-Leitlinien für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken (EBA/GL/2019/04) vom 28. November 2019

Während Konkretisierungen bereits mit Veröffentlichung im August gültig sind, verbleibt für die Neuregelungen gerade mal bis Dezember 2021 Zeit, diese im Institut umzusetzen. Aus aktueller Prüfungspraxis bestätig, fokussieren sich bereits heute externe Prüfer auf die Neuregelungen der MaRisk. Daher bleibt kaum Zeit zum Handeln – verschaffen Sie sich JETZT einen Überblick über die notwendigen Anpassungen in Ihrem Haus! 


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Durch die Neuregelungen resultiert erheblicher Handlungsbedarf.

Die Anforderungen aus den Leitlinien zu Auslagerungen wurden umfassend in Abschnitt AT 9 umgesetzt. Das zentrale Auslagerungsmanagement nimmt dabei künftig eine besondere Rolle im Institut ein. Risikoanalysen, die Bestimmung zur Wesentlichkeit, die Ausgestaltung des Auslagerungsvertrages sowie die Steuerung und Überwachung der Risiken von Auslagerungsvereinbarungen wurden präzisiert und werden nun von einer zentralen Stelle im Institut gesteuert.

Das Notfallmanagement wird im Abschnitt 7.3 neu gefasst. Die Vorgaben entstammen der Leitlinie zu IKT- und Sicherheitsrisiken und sollen sicherstellen, dass bei Eintritt eines Notfalls die Ersatzlösung und die Rückkehr zum Normalbetrieb definiert und beschrieben sind.

Erweiterte Vorgaben gelten für Institute im Umgang mit notleidenden Krediten (non-performing loans, NPLs) und notleidenden Risikopositionen (non-performing exposures, NPEs).

In der MaRisk werden zusätzlich Änderungen vorgenommen, die der BaFin in ihrer Aufsichtspraxis aufgefallen sind. Die Bankenaufsicht hebt dabei die Bereiche operationelle Risiken, Handelsgeschäfte in Kryptowerten Kontrolltätigkeiten, Liquidität (und Risikotragfähigkeit besonders hervor.

Die neue Fassung der MaRisk ist mit der Veröffentlichung am 16. August 2021 unmittelbar in Kraft getreten. Insbesondere solche Anpassungen, die nur klarstellenden Charakter haben, werden von der BaFin als solche Anforderungen gesehen, die bereits in der Verwaltungspraxis Anwendung finden. Für solche Anforderungen ist keine Übergangsfrist vorgesehen. Änderungen hingegen, bei denen es sich nicht lediglich um eine Klarstellung handelt, werden mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021 versehen. Abweichend davon gilt für bereits bestehende oder in Verhandlung befindliche Auslagerungsverträge eine gesonderte Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022. 

Unser Lösungsansatz - MaRisk Quick-Check

Um schnell und zuverlässig einen transparenten Überblick über den erforderlichen Anpassungsbedarf aus der 6. MaRisk-Novelle zu erhalten, bieten Severn Consultancy/ORO Services mit dem MaRisk Quick-Check einen strukturierten und praxiserprobten Lösungsansatz. Wir kombinieren dabei fachliche Risikomanagement-Expertise und methodische Erfahrung – nachgewiesen in zahlreichen Projekten für renommierte Banken.

 

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